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   FG Münster, 12.04.2000 - 8 K 3457/96 E   

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https://dejure.org/2000,14641
FG Münster, 12.04.2000 - 8 K 3457/96 E (https://dejure.org/2000,14641)
FG Münster, Entscheidung vom 12.04.2000 - 8 K 3457/96 E (https://dejure.org/2000,14641)
FG Münster, Entscheidung vom 12. April 2000 - 8 K 3457/96 E (https://dejure.org/2000,14641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Realsplitting - Steuerpflichtigkeit von Unterhaltsleistungen beim Empfänger nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Realsplitting - Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonstige Einkünfte - Realsplitting - Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1002
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2000 - 8 K 3457/96
    Werden aber die Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings vom Geber als Sonderausgaben geltend gemacht und berücksichtigt, so wird durch die zeitlich nachfolgende Einkommensteuerveranlagung des Gebers beim Empfänger der Tatbestand des § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung ( AO ) erfüllt (vgl. zum Vorstehenden: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13.06.1995 III 170/93, EFG 1995, 894 m.w.N.; zur Rückwirkung eines nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides des Unterhaltsschuldners von diesem gestellten Antrags gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vgl. außerdem: BFH-Urteil vom 12.07.1989 X R 8/84, BStBl. II 1989, 957).
  • FG Hamburg, 13.06.1995 - III 170/93

    Voraussetzungen für eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids; Geltendmachung

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2000 - 8 K 3457/96
    Werden aber die Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings vom Geber als Sonderausgaben geltend gemacht und berücksichtigt, so wird durch die zeitlich nachfolgende Einkommensteuerveranlagung des Gebers beim Empfänger der Tatbestand des § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung ( AO ) erfüllt (vgl. zum Vorstehenden: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13.06.1995 III 170/93, EFG 1995, 894 m.w.N.; zur Rückwirkung eines nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides des Unterhaltsschuldners von diesem gestellten Antrags gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vgl. außerdem: BFH-Urteil vom 12.07.1989 X R 8/84, BStBl. II 1989, 957).
  • Drs-Bund, 14.09.1978 - BT-Drs 8/2100
    Auszug aus FG Münster, 12.04.2000 - 8 K 3457/96
    Die Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b (= § 22 Nr. 1 a EStG ) des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1979 (Bundestagsdrucksache 8/2100 S. 61) spricht daher ausdrücklich davon, daß die Regelung des § 22 Nr. 1 a EStG das Spiegelbild zu der neuen Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei.
  • FG Köln, 07.11.2007 - 14 K 4225/06

    Ansehung von Unterhaltsleistungen eines dauernd getrennt lebenden Ehegatten als

    Nach erfolglosem Einspruch macht die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des FG Münster vom 12. April 2000 - 8 K 3457/96, EFG 2000, 1002, geltend, das Korrespondenzprinzip zwischen den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG und den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1a EStG lasse eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsempfänger als Einkünfte nur zu, wenn die Zahlungen sich beim Unterhaltsleistenden steuermindernd als Sonderausgaben ausgewirkt hätten.

    Soweit das FG Münster in seiner Entscheidung vom 12. April 2004 (8 K 3457/96, EFG 2000, 1002) die Ansicht vertreten habe, dass der Sonderausgabenabzug auch zu einer Minderung der Einkommensteuer des Gebers führen müsse, sei diese Ansicht für den zu entscheidenden Fall nicht relevant gewesen, da bereits kein Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 gestellt worden sei.

    e) Dahingestellt bleiben kann auch, ob der Schutzzweck der Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Sinn und Zweck des Korrespondenzprinzips zwischen § 22 Nr. 1a und § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sogar weitergehend erfordern, dass ein steuermindernder Abzug als Sonderausgaben beim Geber stets zwingende Voraussetzung für den Ansatz sonstiger Einkünfte beim Empfänger ist (so Urteil des FG Münster vom 12. April 2000 - 8 K 3457/96, EFG 2000, 1002; Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz - Körperschaftsteuergesetz, Loseblattkommentar, Stand 3.2007, § 22 EStG Anm. 373; Schmidt/Wacker, EStG, Kommentar, 26. Aufl. 2007, § 22 Rz. 90).

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2019 - 1 K 508/16

    Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Ehegatten im Wege

    Der Beklagte meint, das gesetzlich in §§ 22 Nr. 1a und 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG festgelegte Korrespondenzprinzip sei dahingehend zu verstehen, dass sonstige Einkünfte beim Empfänger der Unterhaltsleistungen nur dann und nur in der Höhe zu berücksichtigen seien, in welcher Unterhaltsleistungen beim Geber tatsächlich als Sonderausgaben erfasst wurden (Hinweis auf FG Münster vom 12. April 2000 8 K 3457/96 E, EFG 2000, 1002; FG Hamburg vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894).

    Der Senat folgt insoweit der übrigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894; FG Münster, Urteil vom 12. April 2000 8 K 3457/96 E, EFG 2000, 1002), da er die angeführten Gründe für überzeugend hält.

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